§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der am 08.01.2008 gegründete Verein führt den Namen Aikikai Zwickau und
hat seinen Sitz in Zwickau. Er ist in das Vereinsregister eingetragen und
führt den Zusatz „e.V.“
2. Das Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und
zwar durch Ausübung des Sports. Der Zweck wird verwirklicht insbesondere
durch die Förderung und Ausübung der Sportart Aikido. Der Verein fördert den
Kinder-, Jugend- und Erwachsenensport.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Die Organe des Vereins (§ 6) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
4. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Der Verein ist
weltanschaulich, politisch, religiös und rassistisch neutral.
§ 3 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
a) erwachsenen Mitgliedern nach Vollendung des 18. Lebensjahres
b) Kindern und jugendlichen
Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
§ 4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
1. Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.
2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung braucht nicht begründet zu werden. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
3. Die Mitgliedschaft erlischt durch
a) Austritt
b) Ausschluss
c) Tod
d) Löschung des Vereins
4. Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat zum Quartalsende.
5. Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht der bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Beiträge bestehen.
6. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes müssen binnen drei Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.
7. Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Weiterhin ist ein Ausschluss möglich, wenn das Mitglied auch nach dreimaliger, erfolgloser schriftlicher Anmahnung den Mitgliedsbeitrag – ggf. die Aufnahmegebühr oder die Umlage – nicht gezahlt hat.
Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied die Möglichkeit zu geben sich zu äußern. Das Mitglied ist zu der Verhandlung des Vorstandes über den Ausschluss unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich zu laden.
Das Recht auf gerichtliche
Nachprüfung der Entscheidung bleibt unberührt.
§ 5 Rechte und Pflichten
1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den
Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, den weiteren Ordnungen des Vereins sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu verhalten.
3. Die Mitglieder sind zur
Entrichtung von Beiträgen und Umlagen für den Verein verpflichtet. Die Höhe
der Beiträge und der Umlagen, sowie über sonst von Mitgliedern zu
erbringende Leistungen beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 6 Organe
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 7 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die
wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung. Diese ist
zuständig für:
a) Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes
b) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
c) Entlastung und Wahl des Vorstandes
d) Wahl der Kassenprüfer
e) Festsetzen von Beiträgen und Umlagen sowie deren Fälligkeiten
f) Genehmigung des Haushaltsplanes
g) Satzungsänderungen
h) Beschlussfassung über Anträge
i) Auflösung des Vereins
2. Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt; sie sollte im ersten Quartal des Kalenderjahres durchgeführt werden.
3. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder per E-Mail mindestens 14 Tage vor der Versammlung. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.
4. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
5. Satzungsänderungen sowie Änderungen des Vereinszwecks erfordern eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
6. Jedes Mitglied kann bis 5 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einreichen.
7. Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn das
Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder die
Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
§ 8 Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und
Wahlrecht.
2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
3. Gewählt werden können alle
volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus:
a) dem/der Vorsitzenden
b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem/der Kassenwart/in
Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch den Vorsitzenden allein oder durch den stellvertretenden Vorsitzenden und den Kassenwart gemeinsam vertreten.
2. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit des stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.
3. Die Mitglieder des Vorstands werden für jeweils zwei Jahre gewählt. Sie bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
4. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder einen durch ihn Beauftragten geleitet.
Von den Mitgliederversammlungen
und Vorstandssitzungen werden Protokolle angefertigt, die vom Vorsitzenden
bzw. seinem Beauftragten und dem Schriftführer unterzeichnet werden.
§ 10 Kassenprüfung
1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren ein
Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
2. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
3. Die Kassenprüfer erstatten
der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei
ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes
und des übrigen Vorstandes.
§ 11 Auflösung
1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür eigens
einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der
erschienenen Stimmberechtigten.
2. Bei Auflösung des Vereins
oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des
Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, dem Aikikai
Deutschland e.V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke zu verwenden hat.
§ 12 Inkrafttreten
Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 08.01.2008 von der
Mitgliederversammlung des Vereins Aikikai Zwickau (e. V.) in Zwickau
beschlossen worden und tritt nach der Eintragung in das Vereinsregister in
Kraft.
Zwickau, den 8.1.08